Facebook Postings und Folgen im Arbeitsverhältnis

03.11.2016

Um zu wissen, an welchem Ort sich Freunde und Bekannte aufhalten, was sie gerade bewegt und welche Positionen sie zu aktuellen Themen vertreten, bedarf es heute oftmals keines persönlichen Gesprächs mehr. Die rauschende Geburtstagfeier im Freundeskreis, der Konzertbesuch oder Urlaubsaufenthalt oder die Meinung zu schönen Dingen oder Ärgernissen des Alltags. All das finden wir mit einem einfachen Klick - im besten Fall mit einem Foto hinterlegt  - bei Facebook, Instagram & Co.

Beiträge in den sozialen Netzwerken gehören zum Privatleben des Arbeitnehmers, weshalb der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt ist, unliebsame Meinungsäußerungen oder Fotoveröffentlichungen arbeitsrechtlich durch Ausspruch einer Abmahnung oder Kündigung zu sanktionieren. Von jeder Regel gibt es aber eine Ausnahme und so auch hier. Etwas anderes kann nämlich dann gelten, wenn die Äußerungen den Arbeitgeber und/oder Kollegen betreffen und beleidigenden Inhalt haben oder aber der Arbeitnehmer sich während eines Zeitraums ablichten lässt, in dem er arbeitsunfähig erkrankt ist.

Wer seinen Arbeitgeber auf Facebook ein fettes Schwein oder aber Menschenschinder / Ausbeuter nennt, riskiert damit den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Das LAG Baden-Württemberg hatte in diesem Jahr einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer unter Verwendung eines Emoticons einen Vorgesetzten als fettes Schwein bezeichnet hat. Das LAG hat hierin eine grobe Beleidigung gesehen, die nur deshalb nicht zur Kündigung geführt hat, weil der Arbeitnehmer mehr als 16 Jahre im Unternehmen tätig und darüber hinaus ein überdurchschnittlich leistungsstarker Mitarbeiter gewesen ist. Auch soziale Aspekte haben dazu geführt, dass das LAG den Ausspruch einer Abmahnung als ausreichend erachtet hat, zumal der Arbeitnehmer mit dem betreffenden Vorgesetzten wenig persönlichen Kontakt während der Arbeitszeit hat, so dass eine Eskalation der Situation bzw. Wiederholung nicht zwangsweise zu erwarten war.

Das LAG Hamm hat hingegen eine fristlose Kündigung für den Fall für berechtigt gehalten, in dem ein Auszubildender seinen Arbeitgeber einen Menschenschinder und Ausbeuter genannt hat.

Bei den gerichtlichen Entscheidungen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, denen viele unterschiedliche Faktoren zugrunde gelegt werden, gerade auch, weil die Grenzen der Meinungsfreiheit fließend sind. Insoweit kann es auch darauf ankommen, welchem Personenkreis das Posting zugänglich gemacht wird. Wenn es nur einen engen Freundeskreis betrifft, kann das Posting als vertrauliche Mitteilung gewertet werden, was nicht der Fall ist, wenn der Freundeskreis „groß“ ist, hierzu auch Kollegen zählen oder der Beitrag öffentlich gestellt wird.

Auch wenn eine kritische oder beleidigende Äußerung einmal nicht zum Ausspruch einer Abmahnung oder Kündigung führt, belastet sie doch das Arbeitsverhältnis und das Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen. Insoweit empfiehlt es sich, sich in den Sozialen Medien besser grundsätzlich zurückzuhalten und diese nicht dazu zu verwenden, um seinem Ärger über Vorgesetzte, Kollegen oder das Unternehmen Luft zu machen.

Die gleiche Sensibilität sollte man beim Einstellen von Fotos – insbesondere während Arbeitsunfähigkeitszeiten - an den Tag legen, auch wenn diese in den meisten Fällen nicht geeignet sind, eine arbeitsrechtliche Sanktion zu begründen. Oftmals wird fälschlicherweise unterstellt, dass ein eingestelltes Foto im Zeitpunkt des Einstellens geschossen worden ist. Nur weil der Arbeitnehmer ein Foto vom Besuch einer Party einstellt, heißt dies nicht zwangsweise, dass eben diese Party während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.

Dies gilt auch z.B. für das Foto über den Besuch eines Fitness-Studios während der Arbeitsunfähigkeit. Soweit der Arbeitnehmer z.B. an Depressionen erkrankt ist, steht die Arbeitsunfähigkeit einem Fitness-Studio-Besuch nicht entgegen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer sich wegen einer Magen-Darm-Grippe arbeitsunfähig gemeldet hat.

Dessen ungeachtet werden Fotos, die während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit eingestellt werden, mit Argwohn betrachtet. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird auch hier eine grundsätzliche Zurückhaltung empfohlen. Auch wenn privat in diesem Fall eigentlich privat bleibt.